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7 Treffer in 7 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Gasthof, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, streitige Förderung für Kosten betreffend die Sanierung und Erweiterung der Toilettenanlage sowie betreffend den Sauberlauf - Schmutzfangmatte - des Eingangsbereichs und die Stuhlpolsterung, Maßnahmen nicht primär zur Erfüllung pandemiebedingter Hygienekonzepte und zur Existenzsicherung erforderlich, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, kein Vertrauensschutz durch inoffizielle Positivlisten, kein Vertrauensschutz wegen vorbehaltener Schlussprüfung

    Urteil vom 13.02.2023 – W 8 K 22.1507

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Versagungsgegenklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Hotelbetreiber, Maler- und Fassadenarbeiten als allgemeine Renovierungskosten nicht förderfähig, ständige Verwaltungspraxis, keine Gleichbehandlung im Unrecht

    Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.548

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung

    Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1357

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Klage auf Corona-Überbrückungshilfe III

    Urteil vom 24.10.2022 – W 8 K 21.1263

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Erhöhung bereits gewährter Corona-Überbrückungsbeihilfe III Plus

    Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1124

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Prostitutionsstätte mit Tabledance-Lounge, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, streitige Förderung für Weitervermietung von angemieteten Räumlichkeiten für die dortige Erbringung körpernaher Dienstleistungen, kein unmittelbarer Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit des Unternehmens, variable Kosten, auf die durch eigene unternehmerische Entscheidung, Einfluss genommen werden kann, anders als bei Hotel oder Gaststätte keine Erbringung der Dienstleistungen in weitervermieteten Zimmern durch eigenes Personal, sondern durch Selbständige, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe

    Urteil vom 17.04.2023 – W 8 K 22.1835

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Keine weitere Überbrückungshilfe IV für Destillationsunternehmen

    Urteil vom 03.07.2023 – W 8 K 23.189

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